Tagesordnung

1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichts für das Geschäftsjahr 2004/2005 sowie des Berichts des Aufsichtsrats.

Diese Unterlagen können in den Geschäftsräumen am Sitz der Gesellschaft, Brander Straße 1, 95683 Ebnath, und im Internet unter www.forst-ebnath.de als Bestandteile des Geschäftsberichts der Forst Ebnath AG eingesehen werden. Sie werden Aktionären auf Wunsch auch zugesandt.

2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns aus dem Geschäftsjahr 2004/2005.

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Bilanzgewinn von EUR 665.545,76 wie folgt zu verwenden:

28% Dividende auf das gezeichnete Kapital von EUR 594.000,00 (3,08 EUR/Aktie) EUR 166.320,00
Einstellung in die anderen Gewinnrücklagen EUR 499.225,76

3. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2004/2005.

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2004/2005 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.

4. Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2004/2005.

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2004/2005 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.

5. Wahl zum Aufsichtsrat.

Der Aufsichtsrat setzt sich nach § 96 Abs. 1 AktG in Verbindung mit § 5 der Satzung aus drei Aufsichtsratsmitgliedern zusammen. Die Hauptversammlung ist bei der Wahl der Aktionärsvertreter nicht an Wahlvorschläge gebunden.
Mit Wirkung zum Ablauf des 06. März 2006 hat Herr Wolfgang Riedel sein Mandat als Mitglied des Aufsichtsrats der Gesellschaft niedergelegt. Der Aufsichtsrat schlägt vor, Herrn Karl Murr, München, Head of Department Agro der Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft Aktiengesellschaft in München, für den Rest der Amtszeit von Herrn Wolfgang Riedel, also bis zum Ende der ordentlichen Hauptversammlung 2008, in den Aufsichtsrat zu wählen.
Mitgliedschaften von Herrn Murr in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremien bestehen nicht.

6. Beschlussfassungen über Änderungen der Satzung zur Anpassung an das UMAG.

Durch das Gesetz zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts (UMAG) sind unter anderem die Regelungen über die Anmeldung und die Berechtigung der Aktionäre zur Teilnahme an der Hauptversammlung sowie zum Ablauf der Hauptversammlung geändert worden. Die Satzung unserer Gesellschaft soll an die neuen rechtlichen Rahmenbedingungen angepasst und es soll vonmöglichen Satzungsgestaltungen Gebrauch gemacht werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen:

  • a)
    § 11 Nr. 2 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
    "Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich spätestens am siebten Tag vor der Hauptversammlung unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse angemeldet und ihren Anteilsbesitz nachgewiesen haben.
    Als Nachweis ist eine in Textform erstellte Bescheinigung des Anteilsbesitzes in deutscher oder englischer Sprache durch das depotführende Institut ausreichend. Der Nachweis über nicht in Girosammelverwahrung oder Depotverwahrung befindliche Aktien kann auch von der Gesellschaft oder dem in der Einberufung benannten Kreditinstitut gegen Einreichung der Aktien ausgestellt werden. Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den gesetzlich bestimmten Zeitpunkt beziehen. Die Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln an der Richtigkeit oder Echtheit des Berechtigungsnachweises weiteren Nachweis zu verlangen. Bestehen auch an diesem Zweifel, kann die Gesellschaft die Berechtigung zur Teilnahme an derHauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts zurückweisen."
  • b)
    § 11 Nr. 3 der Satzung wird gestrichen.
  • c)
    § 12 Nr. 2 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
    "Der Versammlungsleiter regelt den Ablauf der Hauptversammlung. Er bestimmt die Reihenfolge der Redner und das Abstimmungsverfahren. Er kann eine von der Einladung abweichende Reihenfolge der Verhandlungsgegenstände festlegen. Ferner kann er das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen beschränken; er kann insbesondere zu Beginn der Hauptversammlung oder während ihres Verlaufs den zeitlichen Rahmen des Versammlungsverlaufs, der Aussprache zu den Tagesordnungspunkten sowie des einzelnen Frage- und Redebeitrags angemessen festestzen. Bei der Festlegung der für den einzelnen Frage- und Redebeitrag zur Verfügung stehenden Zeit kann der Versammlungsleiter zwischen erster und wiederholter Wortmeldung und nach weiteren sachgerechten Kriterien unterscheiden."

7. Beschlussfassung über das Unterbleiben der in § 285 Satz 1 Nr. 9 Buchstabe a Satz 5 bis 9 des Handelsgesetzbuches verlangten Angaben.

Das Gesetz über die Offenlegung der Vorstandsvergütungen (VorstOG) ermöglicht bei börsennotierten Aktiengesellschaften der Hauptversammlung die Entscheidung darüber, ob eine individualisierte Offenlegung der Vorstandsvergütung unterbleiben soll.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zur Wahrung des Persönlichkeitsrechts des Vorstands zu beschließen:

"Die in § 285 Satz 1 Nr. 9 Buchstabe a Satz 5 bis 9 des Handelsgesetzbuches verlangten Angaben unterbleiben in den Jahresabschlüssen für die Geschäftsjahre 2006/07 bis einschließlich 2009/10, längstens aber bis zum 10.05.2011."

8. Beschlussfassungen über sonstige Änderungen der Satzung (§ 2, § 8 Nr. 2).

  • a)
    Die Änderung von § 2 der Satzung erfolgt im Hinblick auf § 25 Aktiengesetz und vermeidet die zusätzliche Veröffentlichungspflicht der Gesellschaft im Papier-Bundesanzeiger.
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, § 2 der Satzung wie folgt neu zu fassen:
    "Die Bekanntmachungen der Gesellschaft werden im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht."
  • b)
    Die Änderung von § 8 Nr. 2 der Satzung erfolgt im Hinblick auf eine Anpassung der Satzung an moderne Kommunikationsformen Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, § 8 Nr. 2 der Satzung wie folgt neu zu fassen:
    "Schriftliche, fernmündliche oder andere vergleichbare Formen der Beschlussfassung ohne Sitzung, insbesondere per E-Mail, sind zulässig. Das Widerspruchsrecht gemäß § 108 Abs. 4 Aktiengesetz ist ausgeschlossen. Zulässig ist auch eine kombinierte bzw. gemischte Beschlussfassung, sofern kein Aufsichtsratsmitglied diesem Verfahren widerspricht."

9. Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2005/2006.

Der Aufsichtsrat schlägt die Wahl der KPMG Bayerische Treuhandgesellschaft Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, vor.

Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts.

Mit In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts (UMAG) am 01.11.2005 haben sich die Voraussetzungen für die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts geändert. Aktionären unserer Gesellschaft stehen die folgenden beiden Alternativen zur Verfügung:

  • a)
    Teilnahmeberechtigung durch Hinterlegung der Aktien.
    Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die ihre Aktien zum Beginn des 20. April 2006, 0.00 Uhr, beim Vorstand der Gesellschaft, bei einem deutschen Notar, bei einer Wertpapiersammelbank oder bei der
         Bayerischen Hypo- und Vereinsbank AG, München
    gegen eine Bescheinigung hinterlegt haben. Die Hinterlegung ist auch dann ordnungsgemäß erfolgt, wenn die Aktien mit Zustimmung einer Hinterlegungsstelle für diese bei einem anderen Kreditinstitut zu dem vorgenannten Zeitpunkt hinterlegt sind. Im Fall der Hinterlegung der Aktien bei einem Notar oder einer Wertpapiersammelbank ist die hierüber auszustellende Bescheinigung spätestens bis zum Ablauf des 04. Mai 2006, 24 Uhr bei der nachfolgend unter b) genannten Stelle einzureichen.
  • b)
    Teilnahmeberechtigung durch Nachweis des Anteilsbesitzes.
    Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nach dem UMAG auch diejenigen Aktionäre berechtigt, die bei der nachfolgend genannten Adresse einen von ihrer Depotbank in Deutsch oder Englisch in Textform erstellten besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes, der sich auf den Beginn des 20. April 2006 0.00 Uhr bezieht, einreichen. Der Nachweis muss der Gesellschaft unter der nachfolgenden Adresse bis zum Ablauf des 04. Mai 2006, 24 Uhr zugehen.
    Forst Ebnath AG
    c/o Bayerische Hypo- und Vereinsbank AG
    FMS 5 HV
    80311 München
    Fax 089/5400-2519
    E-Mail: hauptversammlungen@hvb.de

Stimmrechtsvertretung.

Die Ausübung des Stimmrechts ist auch möglich, ohne an der Hauptversammlung persönlich teilzunehmen. Voraussetzung hierfür ist, dass die Aktionäre schriftlich einen Bevollmächtigten ihrer Wahl, z.B. ein Kreditinstitut oder eine Vereinigung von Aktionären, beauftragen, das Stimmrecht auszuüben.

Anträge von Aktionären.

Etwaige Gegenanträge von Aktionären, die spätestens bis zum Ablauf des 26. April 2006 unter Nachweis der Aktionärsstellung bei der folgenden Adresse:
     Forst Ebnath AG
     c/o Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft Aktiengesellschaft in München
     Abteilung GI 1.2
     80791 München
     (Telefax: 0 89/38 91-90 30)
eingehen, werden wir im Internet unter www.forst-ebnath.de zugänglich machen. Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung werden wir ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlichen.

Ebnath, im März 2006          Der Vorstand